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   OLG Düsseldorf, 12.03.1980 - 5 UF 410/79   

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https://dejure.org/1980,13460
OLG Düsseldorf, 12.03.1980 - 5 UF 410/79 (https://dejure.org/1980,13460)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.1980 - 5 UF 410/79 (https://dejure.org/1980,13460)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. März 1980 - 5 UF 410/79 (https://dejure.org/1980,13460)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1571, 1579; EheG §§ 32, 33, 37
    Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Darlegung der Unterhaltsbedürftigkeit; Herabsetzung bzw. Ausschluß des nachehelichen Unterhalts wegen kurzer Dauer der Ehe; Bemessung der Dauer der Ehe iSd § 1579 BGB nach der Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (hier: ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 56
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.10.1979 - IVb ZR 171/78
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.03.1980 - 5 UF 410/79
    Zwar obliegt die Darlegungs- und Beweislast für ihre Unterhaltsbedürftigkeit grundsätzlich der Klägerin als Anspruchstellerin (BGH FamRZ 1980, 126, 128 = BGHF 1, 608 mwN).
  • BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 363/81

    Berücksichtigung einer nach der Ehescheidung einsetzenden Erwerbstätigkeit des

    Es muß ihm verwehrt sein, sich für einen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs des anderen Ehegatten auf Gründe zu berufen, die ihrer Art nach Eheaufhebungsgründe darstellen könnten (ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 56, 57; a.A. Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1579 Rdn. 2 b).
  • OLG Hamm, 08.01.1987 - 1 UF 335/86

    Subsidiaritätsverhältnis; Negative Härteklausel; Durchführung einer Aufhebungs-

    Dem Bundesgerichtshof (FamRZ 1983, 456 = BGHF 3, 905) ist daher zu folgen, wenn dieser - für den Fall einer Aufhebungsklage - formuliert, daß sich der gutgläubige Ehegatte in Fällen, in denen die Aufhebungsklage erfolglos erhoben worden ist, im Rahmen des § 1579 BGB nicht mehr auf eine Täuschung anläßlich der Eheschließung berufen kann (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 56 f; a.A. Rolland, 1. Eherechtsreformgesetz 2. Aufl. § 1579 BGB Rdn. 2 b, allerdings ohne Gründe).
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